Norm
MRK Art6 Abs1 II4Rechtssatz
Die MRK selbst garantiert kein Recht auf Gewährung einer Verfahrenshilfe in Zivilverfahren. Eine Verweigerung kann jedoch unter gewissen Umständen das Recht auf Zugang zu einem Gericht verletzen. Dies ist nicht der Fall, wenn der Bsf in einem Besuchsrechtsverfahren auch ohne Verfahrenshilfe überwiegend von einem Rechtsanwalt vertreten wurde und auch in den übrigen Verfahrensabschnitten keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Bsf zu einer wirksamen Darlegung seiner Anliegen nicht fähig gewesen wäre.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:2000:RS0121206Im RIS seit
19.10.2000Zuletzt aktualisiert am
05.03.2020