Norm
BSVG §118Rechtssatz
Hat der Versicherungsträger einem Versicherten Beiträge aufgrund nicht dem Gesetz entsprechender überhöhter Beitragsgrundlagen vorgeschrieben und erhalten, so ändert dies nichts daran, dass die Bemessungsgrundlage nach § 118 BSVG aus den dem Gesetz entsprechenden (richtigen) Beitragsgrundlagen zu ermitteln ist. Eine Berücksichtigung anderer Umstände lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen.
Ob und inwieweit die zwar nicht zur Gänze, jedoch von einer zu hohen Beitragsgrundlage teilweise ungebührlich entrichteten Beiträge vom Versicherten nach Maßgabe des § 40 BSVG zurückgefordert werden können, ist eine Angelegenheit der Beiträge der Versicherten und damit nach dem gemäß § 182 geltenden § 355 Z 3 ASVG eine Verwaltungssache.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114268Dokumentnummer
JJR_20000919_OGH0002_010OBS00248_00V0000_001