Norm
EheG §66Rechtssatz
Privatentnahmen der Unterhaltsberechtigten, die (dauernd) keine Deckung im Erfolg des von ihr geführten Unternehmens finden, kommen dem Unterhaltsverpflichteten nicht als unterhaltsmindernd zugute.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114381Dokumentnummer
JJR_20000920_OGH0002_0030OB00130_00I0000_001