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90 Straßenverkehrsrecht, KraftfahrrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / AnlaßfallLeitsatz
Anlaßfallwirkung der Aufhebung der ParkverbotsV der Gemeinde Dürnstein vom 09.05.95 mit E v 27.02.01, V58/00.Spruch
Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt worden.
Der Bescheid wird daher aufgehoben.
Das Land Niederösterreich ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit S 29.500,- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Dürnstein an der Donau vom 6. November 1996, Z20/1996-600, wurde das Ansuchen des nunmehrigen Beschwerdeführers um Erteilung einer Ausnahmegenehmigung von der Verordnung des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Dürnstein an der Donau vom 9. Mai 1995, mit der für die Zeit von 15. März bis 15. November eines jeden Jahres, täglich von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr, ein Parkverbot in näher bezeichneten Wegparzellen der KG Dürnstein und der KG Oberloiben verfügt wird, abgewiesen. Der Gemeinderat der Stadtgemeinde Dürnstein an der Donau bestätigte diese Entscheidung mit Bescheid vom 21. Mai 1997, Z20/1996-600. Die dagegen erhobene Vorstellung wurde mit Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 12. Dezember 1997, Z RU6-St-R-9712, mangels Verletzung subjektiver Rechte abgewiesen.
2. In der auf Art144 B-VG gestützten Beschwerde erachtet sich der Beschwerdeführer in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten sowie in Rechten wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung als verletzt.
3. Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Gesetzmäßigkeit der Kurzparkzonenverordnung verteidigt.
II. Aus Anlaß dieser Beschwerde beschloß der Verfassungsgerichtshof am 21. Juni 2000, die Verordnung des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Dürnstein an der Donau vom 9. Mai 1995, mit der für die Zeit von 15. März bis 15. November eines jeden Jahres, täglich von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr, ein Parkverbot in näher bezeichneten Wegparzellen der KG Dürnstein und der KG Oberloiben verfügt wird, gemäß Art139 Abs1 B-VG von Amts wegen zu prüfen.
Mit Erkenntnis vom 27. Februar 2001, V58/00, hob er die genannte Verordnung als gesetzwidrig auf.
III. Über die Beschwerde wurde erwogen:
Die belangte Behörde hat eine gesetzwidrige Verordnung angewendet. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, daß ihre Anwendung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war.
Der Beschwerdeführer wurde somit durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt.
Der Bescheid war daher aufzuheben.
Dies konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VerfGG 1953 ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VerfGG 1953. In den zugesprochenen Kosten sind Umsatzsteuer in Höhe von S 4.500,- und Barauslagen in Höhe von S 2.500,- enthalten.
Schlagworte
VfGH / AnlaßfallEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2001:B283.1998Dokumentnummer
JFT_09989773_98B00283_00