Norm
KO §20Rechtssatz
Unwirksamkeit der - nach Konkurseröffnung erklärten - Drittaufrechnung auf Grund einer sogenannten "Konzernverrechnungsklausel" im Konkurs des konzernfremden Vertragspartners, weil sich der Aufrechnende so behandeln lassen muss, als ob ihm die Forderung, mit der aufgerechnet wird, erst im Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung "abgetreten" worden wäre.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114245Dokumentnummer
JJR_20000920_OGH0002_0030OB00300_98H0000_001