RS OGH 2000/9/20 3Ob29/00m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.09.2000
beobachten
merken

Norm

EO §355 VId

Rechtssatz

Wurde mit rechtskräftigem Exekutionsbewilligungsbeschluss an die Stelle des früheren Exekutionstitels, einer einstweiligen Verfügung, der im Hauptverfahren geschlossene Vergleich gesetzt, hat dieser Beschluss, die Wirkung, dass nunmehr als Exekutionstitel der Vergleich maßgeblich ist. Bei weiteren Strafanträgen ist zu prüfen, ob in ihnen ein Zuwiderhandeln gegen diesen neuen Exekutionstitel behauptet wird. Der Beschluss hat die gleiche Wirkung wie eine in einem gesonderten Verfahren erfolgte Exekutionsbewilligung, wenn sich dies eindeutig aus seinem Wortlaut ergibt. Dass zugleich die "Einschränkung" der ersten Exekutionsbewilligung beantragt wird, ändert daran nichts.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114054

Dokumentnummer

JJR_20000920_OGH0002_0030OB00029_00M0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten