Norm
EO §355 VIdRechtssatz
Wurde mit rechtskräftigem Exekutionsbewilligungsbeschluss an die Stelle des früheren Exekutionstitels, einer einstweiligen Verfügung, der im Hauptverfahren geschlossene Vergleich gesetzt, hat dieser Beschluss, die Wirkung, dass nunmehr als Exekutionstitel der Vergleich maßgeblich ist. Bei weiteren Strafanträgen ist zu prüfen, ob in ihnen ein Zuwiderhandeln gegen diesen neuen Exekutionstitel behauptet wird. Der Beschluss hat die gleiche Wirkung wie eine in einem gesonderten Verfahren erfolgte Exekutionsbewilligung, wenn sich dies eindeutig aus seinem Wortlaut ergibt. Dass zugleich die "Einschränkung" der ersten Exekutionsbewilligung beantragt wird, ändert daran nichts.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114054Dokumentnummer
JJR_20000920_OGH0002_0030OB00029_00M0000_001