Norm
RL-BA 1977 §21Rechtssatz
§ 21 RL-BA normiert eine absolute Geheimhaltungspflicht in Disziplinarsachen gegenüber jedermann, die ein Rechtsanwalt auch in der nicht öffentlichen Verhandlung in einer Ehesache zu beachten hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114064Im RIS seit
25.10.2000Zuletzt aktualisiert am
23.01.2015