Norm
DSt 1990 §1 KRechtssatz
Es darf jede kontroversiell diskutierbare Rechtsfrage bis zu ihrer Lösung durch eine keinem weiteren Rechtszug unterliegende Instanz sowohl aufgeworfen, als auch in jeder Richtung diskutiert werden, ohne dass hieraus strafrechtliche oder disziplinäre Verfehlungen abgeleitet werden können. Auch durch die letztinstanzliche Entscheidung wird, soweit es sich um einen denkmöglichen und nicht von vorneherein rechtswidrigen Standpunkt handelt, die der letztinstanzlichen Entscheidung entgegen gesetzte Rechtsansicht nicht zu einer "rechtswidrigen".
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114242Dokumentnummer
JJR_20000925_OGH0002_009BKD00001_9800000_002