RS OGH 2000/9/26 5Ob230/00k, 5Ob68/01p, 5Ob289/02i, 5Ob102/04t, 5Ob184/07f, 5Ob29/21g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.09.2000
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Norm

ZPO §84 Abs1
MRG §40 Abs1

Rechtssatz

Hat innerhalb der Frist des § 40 MRG lediglich eine Minderheit der vermietenden Miteigentümer den Antrag auf Entscheidung durch das Gericht eingebracht, ist grundsätzlich ein Verbesserungsverfahren einzuleiten (5 Ob 446/97t = immolex 1999/7; 5 Ob 321/99p).

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 230/00k
    Entscheidungstext OGH 26.09.2000 5 Ob 230/00k
  • 5 Ob 68/01p
    Entscheidungstext OGH 09.10.2001 5 Ob 68/01p
  • 5 Ob 289/02i
    Entscheidungstext OGH 17.12.2002 5 Ob 289/02i
    Auch; Beisatz: Dem zur Anrufung des Gerichts nach § 40 MRG nicht befugten Minderheitseigentümer ist in einem Verbesserungsverfahren Gelegenheit zu geben, die sein Einschreiten legitimierende Zustimmung der Mehrheit der Miteigentümer nachzubringen. (T1); Beisatz: Dass dem Auftrag des Gerichts zur Nachbringung einer Zustimmungserklärung oder Vollmacht (auf die man sich berufen hat) nicht durch das Angebot der Einvernahme von Zeugen entsprochen werden kann, ist zumindest vertretbar. (T2)
  • 5 Ob 102/04t
    Entscheidungstext OGH 23.11.2004 5 Ob 102/04t
    Auch; Veröff: SZ 2004/167
  • 5 Ob 184/07f
    Entscheidungstext OGH 20.11.2007 5 Ob 184/07f
    Auch; Beisatz: Anderes gilt jedoch im Fall der Rekurserhebung durch einen von mehreren Miteigentümern in einem Verfahren, wo alle Miteigentümer wie eine einheitliche Streitpartei zu behandeln sind, wenn die Erhebung des Rechtsmittels dem Günstigkeitsprinzip entspricht, das alle Mitglieder der einheitlichen Streitpartei umfasst. In jenen Fällen wird jeweils die Rekurslegitimation einzelner Miteigentümer auf Vermieterseite mit dem Hinweis auf das Günstigkeitsprinzip bejaht. (T3)
  • 5 Ob 29/21g
    Entscheidungstext OGH 20.10.2021 5 Ob 29/21g
    Vgl; Beis wie T13

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114107

Im RIS seit

26.10.2000

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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