Norm
MRG §8 Abs2 Z2Rechtssatz
Die Zweckmäßigkeit des Eingriffs reicht nach den klaren Voraussetzungen des § 8 Abs 2 Z 2 MRG nicht aus. Die Notwendigkeit des Eingriffs in das Mietrecht ist eine eigenständige, unabdingbare Voraussetzung der Duldungspflicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114100Zuletzt aktualisiert am
16.02.2009