Norm
KO §21Rechtssatz
Mit der Kündigung der Kapitalversicherung durch den Versicherten beziehungsweise den Masseverwalter nach § 165 VersVG kommt grundsätzlich zum Ausdruck, dass diese den Anspruch auf den Rückkaufswert erheben und insofern eine widerrufbare Bezugsberechtigung eines Begünstigten widerrufen wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114167Dokumentnummer
JJR_20000927_OGH0002_0070OB00044_00X0000_003