RS OGH 2000/9/27 7Ob60/00z, 7Ob262/02h, 7Ob117/04p, 7Ob147/07d, 7Ob114/08b, 7Ob140/12g, 7Ob214/12i,

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Veröffentlicht am 27.09.2000
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Norm

AHVB 1986 allg
AHVB 1986 Art1 Pkt1.1
AHVB 1986 Art1 Pkt2.1.1
AHVB 1986 Art7 Pkt1.1
AHVB 1995 Art1 Pkt2.11
VersVG §149

Rechtssatz

Nach den AHVB 1986 werden weder Ansprüche aus Verletzung vertraglicher Erfüllungsansprüche noch Gewährleistungsansprüche abgedeckt, wohl aber sogenannte Mängelfolgeschäden, also Schäden die sich nicht unmittelbar auf die Erstellung des Werkes beziehen, sondern daraus resultieren, dass die mangelhafte Leistung an anderen Vermögenswerten Schäden hervorruft.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 60/00z
    Entscheidungstext OGH 27.09.2000 7 Ob 60/00z
  • 7 Ob 262/02h
    Entscheidungstext OGH 11.12.2002 7 Ob 262/02h
    Vgl auch; Beisatz: Unter den Begriff Schadenersatzverpflichtungen, die dem Versicherungsnehmer aufgrund "gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts" fallen auch vertragliche Schadenersatzansprüche (also zum Beispiel solche aus positiver Vertragsverletzung oder auf Ersatz des Mangelschadens [Koziol/Welser II 12 84 ff]). (T1)
  • 7 Ob 117/04p
    Entscheidungstext OGH 08.09.2004 7 Ob 117/04p
    Vgl auch
  • 7 Ob 147/07d
    Entscheidungstext OGH 17.10.2007 7 Ob 147/07d
    Auch
  • 7 Ob 114/08b
    Entscheidungstext OGH 27.08.2008 7 Ob 114/08b
    Vgl aber; Beisatz: Die in der Entscheidung 7 Ob 60/00z vertretene Ansicht, dass nach den AHVB sogenannte Mängelfolgeschäden gedeckt werden, also Schäden, die sich nicht unmittelbar auf die Erstellung des Werks beziehen, sondern daraus resultieren, dass die mangelhafte Leistung an anderen Vermögenswerten Schäden hervorruft, lässt sich nicht auf Vermögensschäden ausdehnen, die durch einen ausgeschlossenen Sachschaden („mittelbar") verursacht werden. (T2); Beisatz: Hier: AHVB 1995. (T3)
  • 7 Ob 140/12g
    Entscheidungstext OGH 26.09.2012 7 Ob 140/12g
    Vgl auch
  • 7 Ob 214/12i
    Entscheidungstext OGH 18.02.2013 7 Ob 214/12i
    Auch
  • 7 Ob 46/13k
    Entscheidungstext OGH 17.04.2013 7 Ob 46/13k
    nur: Mangelfolgeschäden sind Schäden, die sich nicht unmittelbar auf die Erstellung des Werks beziehen, sondern daraus resultieren, dass die mangelhafte Leistung an anderen Vermögenswerten Schäden hervorrief. (T4)
    Beisatz: Ein Mangelfolgeschaden liegt vor, wenn dem Werkbesteller durch den Mangel weitere Nachteile entstehen. Bei einem Mangelfolgeschaden handelt es sich weder um einen Erfüllungsanspruch, noch um ein Erfüllungssurrogat im Sinn des Art 3.3.2 AHVB, bezieht sich doch der Schaden nicht unmittelbar auf das Leistungsinteresse. Der Mangelfolgeschaden betrifft weder einen „reinen“ Erfüllungsanspruch noch einen Schadenersatzanspruch, der der Erreichung des unmittelbaren Leistungsinteresses dient und im Fall der gänzlichen oder teilweisen Nichterfüllung an die Stelle des Erfüllungsanspruchs tritt. (T5)
    Beisatz: Hier: AHVB 2004. (T6)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114204

Im RIS seit

27.10.2000

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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