Norm
KO §21Rechtssatz
Bei widerrufbaren Bezugsberechtigungen lässt eine nicht auf Widerruf gerichtete Willenserklärung des Masseverwalters des Inhalts, das Versicherungsverhältnis über den nächstmöglichen Kündigungstermin hinaus fortsetzen zu wollen, bei Eintritt des Versicherungsfalles des Ablebens während der aufrechten Dauer der Lebensversicherung die Begünstigung nicht untergehen, so dass die Versicherungssumme dem Bezugsberechtigten zuwächst, da dies einen originären Erwerb darstellt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114165Dokumentnummer
JJR_20000927_OGH0002_0070OB00044_00X0000_001