Norm
EO §391 VARechtssatz
Die Aufhebung einer einstweiligen Verfügung wegen Fristablaufs wird in § 391 Abs 2 EO geregelt. Zwar ist davor keine mündliche Verhandlung durchzuführen, doch ist dem Gegner Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114115Im RIS seit
28.10.2000Zuletzt aktualisiert am
28.10.2015