Norm
EO §35 AgRechtssatz
Der Verpflichtete ist auch dann zur Oppositionsklage berechtigt, wenn sich die Exekutionsführung als missbräuchlich (schikanös) darstellt. die die Missbräuchlichkeit begründende Änderung der Verhältnisse muss nach dem gemäß § 35 Abs 1 EO maßgeblichen Zeitpunkt eingetreten sein. Das ist jener Zeitpunkt bis zu dem der Verpflichtete im Titelverfahren einen neuen Sachverhalt mit Erfolg hätte vorbringen können.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114113Im RIS seit
28.10.2000Zuletzt aktualisiert am
23.11.2020