Norm
RAO §9Rechtssatz
In Verfolgung der Interessen des Klienten ist es dem Disziplinarbeschuldigten nicht anzulasten, alle Voraussetzungen für eine rasche Entscheidung des Gerichtes - vorliegend auch durch Erstellung eines Entscheidungsantrages -, zu schaffen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114068Zuletzt aktualisiert am
09.07.2008