RS OGH 2000/10/3 4Ob193/00m, 3Ob162/00w, 6Ob84/05d, 4Ob50/10x, 1Ob43/10w, 4Ob88/11m, 1Ob181/12t, 10O

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Veröffentlicht am 03.10.2000
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Norm

UWG §14 A2

Rechtssatz

Ob ein Unterlassungsbegehren berechtigt ist, hängt nicht davon ab, ob sich der Beklagte im Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz rechtswidrig verhält, sondern es kommt allein darauf an, ob die Gefahr künftiger Rechtsverletzungen (Erstbegehungsgefahr, Wiederholungsgefahr) besteht. Einem auf das Fehlen einer rechtskräftigen Baubewilligung abstellenden Unterlassungsbegehren ist daher trotz Vorliegens der rechtskräftigen Baubewilligung bei Schluss der Verhandlung erster Instanz stattzugeben, wenn der Beklagte nicht beweist, dass eine neuerliche Rechtsverletzung bei Aufhebung der vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts noch anfechtbaren Baubewilligung nicht äußerst unwahrscheinlich ist.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 193/00m
    Entscheidungstext OGH 03.10.2000 4 Ob 193/00m
  • 3 Ob 162/00w
    Entscheidungstext OGH 30.10.2000 3 Ob 162/00w
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Frage der Wirkung der Erteilung der Baubewilligung bei einer Unterlassungsexekution zur Durchsetzung des Verbotes, Gebäudeteile, für die keine rechtskräftige Baubewilligung vorliegt, Dritten zur Weiterbenützung zu überlassen. (T1)
  • 6 Ob 84/05d
    Entscheidungstext OGH 23.06.2005 6 Ob 84/05d
    Auch; Beisatz: Der Unterlassungsanspruch setzt die Feststellung schon erfolgter Störungen oder doch zumindest die Gefahr künftiger Störungen voraus, denen mit vorbeugender Unterlassungsklage begegnet werden kann. Hier: Die vertragswidrige, dem Bebauungsplan widersprechende Bauweise und die Vermietung der (zu vielen) Wohneinheiten indiziert in ausreichender Weise die schon erfolgte Erweiterung der Servitut und damit die Wiederholungsgefahr bzw Gefahr eines künftigen Eingriffs in das Eigentumsrecht. (T2)
  • 4 Ob 50/10x
    Entscheidungstext OGH 11.05.2010 4 Ob 50/10x
    Auch; nur: Ob ein Unterlassungsbegehren berechtigt ist, hängt nicht davon ab, ob sich der Beklagte im Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz rechtswidrig verhält, sondern es kommt allein darauf an, ob die Gefahr künftiger Rechtsverletzungen (Erstbegehungsgefahr, Wiederholungsgefahr) besteht. (T3)
    Beisatz: Hier: Unterlassung irreführender Äußerungen. (T4)
  • 1 Ob 43/10w
    Entscheidungstext OGH 06.07.2010 1 Ob 43/10w
    Auch; nur T3
  • 4 Ob 88/11m
    Entscheidungstext OGH 09.08.2011 4 Ob 88/11m
    Vgl auch; nur ähnlich T3; Beis wie T4; Beisatz: Dass das Verhalten des Beklagten bei Schluss der Verhandlung erster Instanz rechtmäßig war, hat für die Beurteilung der Wiederholungsgefahr keine Bedeutung, solange die Möglichkeit besteht, dass sich die Verhältnisse neuerlich ändern und das Verhalten dadurch wieder rechtswidrig wird. (T5)
    Beisatz: Gegebenenfalls aber für den Umfang der Unterlassungspflicht. (T6)
  • 1 Ob 181/12t
    Entscheidungstext OGH 11.10.2012 1 Ob 181/12t
    Auch; nur T3; Beis wie T2
  • 10 Ob 28/13k
    Entscheidungstext OGH 25.06.2013 10 Ob 28/13k
    Auch; Beis wie T2 nur: Der Unterlassungsanspruch setzt die Feststellung schon erfolgter Störungen oder doch zumindest die Gefahr künftiger Störungen voraus, denen mit vorbeugender Unterlassungsklage begegnet werden kann. (T7)
  • 6 Ob 38/13a
    Entscheidungstext OGH 04.07.2013 6 Ob 38/13a
    nur T3
  • 2 Ob 173/12y
    Entscheidungstext OGH 29.05.2013 2 Ob 173/12y
    Beis wie T5
  • 7 Ob 109/13z
    Entscheidungstext OGH 02.10.2013 7 Ob 109/13z
    nur T3
  • 3 Ob 93/14v
    Entscheidungstext OGH 23.07.2014 3 Ob 93/14v
    Auch; nur T3; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Lärmimmissionen durch Hundegebell. (T8)
  • 6 Ob 231/16p
    Entscheidungstext OGH 29.03.2017 6 Ob 231/16p
    Auch; nur T3
  • 4 Ob 219/18m
    Entscheidungstext OGH 27.11.2018 4 Ob 219/18m
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114254

Im RIS seit

02.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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