Norm
UWG §14 A2Rechtssatz
Ob ein Unterlassungsbegehren berechtigt ist, hängt nicht davon ab, ob sich der Beklagte im Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz rechtswidrig verhält, sondern es kommt allein darauf an, ob die Gefahr künftiger Rechtsverletzungen (Erstbegehungsgefahr, Wiederholungsgefahr) besteht. Einem auf das Fehlen einer rechtskräftigen Baubewilligung abstellenden Unterlassungsbegehren ist daher trotz Vorliegens der rechtskräftigen Baubewilligung bei Schluss der Verhandlung erster Instanz stattzugeben, wenn der Beklagte nicht beweist, dass eine neuerliche Rechtsverletzung bei Aufhebung der vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts noch anfechtbaren Baubewilligung nicht äußerst unwahrscheinlich ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114254Im RIS seit
02.11.2000Zuletzt aktualisiert am
24.01.2019