RS OGH 2000/10/3 4Ob235/00p, 7Ob158/04t

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Veröffentlicht am 03.10.2000
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Norm

EheG idF EheRÄG 1999 §68

Rechtssatz

§ 68 EheG idF EheRÄG 1999 ist bereits nach der wörtlichen Auslegung der Übergangsbestimmungen jedenfalls auf solche Unterhaltsstreitigkeiten anzuwenden, bei denen die Klage nach dem 31. 12. 1999 eingebracht worden ist und Unterhaltsleistungen nur für die Zukunft begehrt werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114253

Dokumentnummer

JJR_20001003_OGH0002_0040OB00235_00P0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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