Norm
EheG idF EheRÄG 1999 §68Rechtssatz
§ 68 EheG idF EheRÄG 1999 ist bereits nach der wörtlichen Auslegung der Übergangsbestimmungen jedenfalls auf solche Unterhaltsstreitigkeiten anzuwenden, bei denen die Klage nach dem 31. 12. 1999 eingebracht worden ist und Unterhaltsleistungen nur für die Zukunft begehrt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114253Dokumentnummer
JJR_20001003_OGH0002_0040OB00235_00P0000_001