RS OGH 2000/10/3 4Ob224/00w, 4Ob120/02d, 4Ob100/03i, 4Ob92/08w, 4Ob42/12y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.10.2000
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Norm

UrhG §54 Abs1 Z3a

Rechtssatz

§ 54 Abs 1 Z 3a UrhG ist auf das Bildzitat in Zeitungen und Zeitschriften analog anzuwenden. Die Zitierung ganzer Bilder ist im Interesse der geistigen Auseinandersetzung demnach zulässig, wenn sie durch den Zitatzweck geboten ist und der wirtschaftliche Wert des zitierten Werks (Lichtbilds) nicht in einer ins Gewicht fallenden Weise ausgehöhlt wird.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 224/00w
    Entscheidungstext OGH 03.10.2000 4 Ob 224/00w
    Veröff: SZ 73/149
  • 4 Ob 120/02d
    Entscheidungstext OGH 28.05.2002 4 Ob 120/02d
    Vgl auch
  • 4 Ob 100/03i
    Entscheidungstext OGH 20.05.2003 4 Ob 100/03i
    Auch; Beisatz: Zur ersten Voraussetzung: Hier: Wiedergabe einer Karikatur, die ebenso wie die Wiedergabe der Fotos, Belegfunktion hat. (T1); Beisatz: Zur zweiten Voraussetzung: Diese ist hier unabhängig davon erfüllt, ob auf die Rechte an den für die Gestaltung der Titelblätter verwendeten Lichtbildern oder die Rechte an der hiefür verwendeten Karikatur abgestellt wird. (T2)
  • 4 Ob 92/08w
    Entscheidungstext OGH 26.08.2008 4 Ob 92/08w
  • 4 Ob 42/12y
    Entscheidungstext OGH 17.04.2012 4 Ob 42/12y
    Beisatz: Hier besaß das Bild keinen zusätzlichen Informationsgehalt und trug zum Verständnis der Kritik beim Publikum nichts bei. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114102

Im RIS seit

02.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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