Norm
ASGG §50 Abs2Rechtssatz
Die Bindung in Rechtsstreitigkeiten nach § 50 Abs 2 ASGG ist, weil die Urteile sich kraft des ihnen zugrunde liegenden materiellen Rechtsverhältnisses nicht auf einen mit individuellen Merkmalen umschriebenen Personenkreis beziehen, nicht nur für die Prozessparteien, sondern auch für den Betriebsinhaber und dessen Betrieb gegeben, für den eine Betriebsratswahl Wirksamkeit entfaltet. Solchen Urteilen kommt ungeachtet der Einhaltung der Bekanntmachungsvorschrift des § 62 Abs 2 ASGG allseitige Rechtskraft- bzw Tatbestandswirkung zu.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114118Im RIS seit
03.11.2000Zuletzt aktualisiert am
19.02.2018