Norm
AnerbenG §1Rechtssatz
Ein Wohnhaus gehört nicht notwendigerweise zur Hofstelle. Erblasser und Anerbe müssen also nicht einmal mehr die Möglichkeit haben, auf den als Erbhof geltenden Besitzungen zu wohnen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114346Im RIS seit
04.11.2000Zuletzt aktualisiert am
25.02.2013