RS OGH 2000/10/5 6Ob217/00f, 7Ob179/11s, 3Ob139/13g, 7Ob115/15k, 10Ob42/17z, 1Ob155/20f

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Veröffentlicht am 05.10.2000
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Norm

ABGB §1418
EheG §72

Rechtssatz

Der Verzug des Unterhaltspflichtigen ist Anspruchsvoraussetzung des Unterhalts für die Vergangenheit. Schon die Wortinterpretation spricht für den Verzugstatbestand als Anspruchsvoraussetzung. Während beim Kindesunterhalt und beim Ehegattenunterhalt bei aufrechter Ehe eine Mahnung (das In-den-Verzug-Setzen) wegen der besonderen familienrechtlichen Nahebeziehung entbehrlich ist, trifft dies auf den Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten nach dem Wegfall der ehelichen Fürsorgepflicht nicht mehr zu (so schon 6 Ob 2190/96v). An dieser Auffassung ist festzuhalten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114142

Im RIS seit

04.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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