Norm
ABGB §1295 IId44Rechtssatz
Maßgeblich für den Schuldvorwurf des gestürzten Schifahrers ist das dem Sturz vorangehende Verhalten. Erst dieses vermag einen Sorgfaltsverstoß zu verwirklichen und begründet in einem solchen Fall den Schuldvorwurf, der in der Missachtung von Pistenregeln bestehen kann. Parallelfahrten ohne ausreichenden Seitenabstand sind wegen der verkürzten Reaktionsmöglichkeit grundsätzlich als gefährlich einzustufen, dies gilt umso mehr, wenn mit einem Sturz auf Grund der Umstände des Einzelfalles (hier: erkennbare Eisflächen) geradezu gerechnet werden musste.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114141Im RIS seit
04.11.2000Zuletzt aktualisiert am
11.02.2020