RS OGH 2000/10/5 6Ob220/00x, 8Ob42/19p

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Veröffentlicht am 05.10.2000
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Norm

ABGB §1295 IId44

Rechtssatz

Maßgeblich für den Schuldvorwurf des gestürzten Schifahrers ist das dem Sturz vorangehende Verhalten. Erst dieses vermag einen Sorgfaltsverstoß zu verwirklichen und begründet in einem solchen Fall den Schuldvorwurf, der in der Missachtung von Pistenregeln bestehen kann. Parallelfahrten ohne ausreichenden Seitenabstand sind wegen der verkürzten Reaktionsmöglichkeit grundsätzlich als gefährlich einzustufen, dies gilt umso mehr, wenn mit einem Sturz auf Grund der Umstände des Einzelfalles (hier: erkennbare Eisflächen) geradezu gerechnet werden musste.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 220/00x
    Entscheidungstext OGH 05.10.2000 6 Ob 220/00x
  • 8 Ob 42/19p
    Entscheidungstext OGH 16.12.2019 8 Ob 42/19p
    Vgl; nur: Maßgeblich für den Schuldvorwurf des gestürzten Schifahrers ist das dem Sturz vorangehende Verhalten. Erst dieses vermag einen Sorgfaltsverstoß zu verwirklichen und begründet in einem solchen Fall den Schuldvorwurf. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114141

Im RIS seit

04.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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