Norm
JN §56 Abs2Rechtssatz
Geldgleiche Ansprüche sind nicht nach § 56 Abs 2 JN zu bewerten. Deren Streitwert entspricht vielmehr dem jeweiligen Geldbetrag, der ihnen zugrunde liegt (hier: Klage auf Widerruf des Abrufs einer Bankgarantie).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114182Im RIS seit
05.11.2000Zuletzt aktualisiert am
11.05.2020