RS OGH 2000/10/6 11Os120/00, 11Os3/01, 15Os90/02, 14Os157/02, 13Os46/02, 15Os94/09a, 13Os120/09k, 13

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.10.2000
beobachten
merken

Norm

GRBG §3 Abs1
GRBG §4 Abs1

Rechtssatz

Die Unterlassung der Anführung des Tages, der für den Beginn der Beschwerdefrist maßgeblich ist, führt nicht zur Zurückweisung der Grundrechtsbeschwerde, wenn sich deren Rechtzeitigkeit aus den Akten ergibt.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 120/00
    Entscheidungstext OGH 06.10.2000 11 Os 120/00
  • 11 Os 3/01
    Entscheidungstext OGH 19.01.2001 11 Os 3/01
  • 15 Os 90/02
    Entscheidungstext OGH 09.08.2002 15 Os 90/02
    Gegenteilig; Beisatz: Die ohne Datumsangabe verwendete, allgemein gehaltene Floskel, die Beschwerde "fristgerecht" zu erheben, entspricht nicht § 3 Abs 1, § 4 Abs 1 GRBG. (T1)
  • 14 Os 157/02
    Entscheidungstext OGH 14.01.2003 14 Os 157/02
    Gegenteilig; Beis wie T1
  • 13 Os 46/02
    Entscheidungstext OGH 08.05.2003 13 Os 46/02
    Gegenteilig; Beis wie T1
  • 15 Os 94/09a
    Entscheidungstext OGH 20.07.2009 15 Os 94/09a
    Teilweise abweichend; Beisatz: Bei der Beurteilung der Rechtzeitigkeit einer Grundrechtsbeschwerde kommt es nicht auf die Angaben des Beschwerdeführers, sondern auf den wirklichen Beginn der Frist an. Eine Grundrechtsbeschwerde ist auch dann zulässig, wenn der Tag, der für den Beginn der Beschwerdefrist maßgeblich ist, nicht angeführt und somit gegen das Formgebot des § 3 Abs 1 letzter Satz GRBG verstoßen wurde; letzterem kommt nur regulative Bedeutung zu. Dabei ist auch ohne Relevanz, ob sich die Rechtzeitigkeit aus den Akten ergibt oder erst erhoben werden muss. (T2)
  • 13 Os 120/09k
    Entscheidungstext OGH 15.10.2009 13 Os 120/09k
    Auch
  • 13 Os 57/10x
    Entscheidungstext OGH 17.06.2010 13 Os 57/10x
    Auch; Beisatz: Zurückweisung nicht „allein“ deshalb. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114092

Im RIS seit

05.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten