RS OGH 2000/10/6 3R120/00t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.10.2000
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Norm

KO §82

Rechtssatz

Der Betriebserfolg (Gewinn) einer besonders entlohnten Unternehmensfortführung ist in die Bemessungsgrundlage der Regelentlohnung nicht einzubeziehen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0639:2000:RG0000001

Dokumentnummer

JJR_20001006_OLG0639_00300R00120_00T0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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