RS OGH 2000/10/6 1Ob98/00v

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Veröffentlicht am 06.10.2000
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Norm

AHG §1 Cd3
BAO §50 Abs1

Rechtssatz

Im Verfahren vor dem letztlich unzuständigen Finanzamt stellt auch die Tatsache, dass dessen Organe ihre Unzuständigkeit nicht von Amts wegen wahrnehmen, kein unvertretbares, somit schuldhaftes Behördenhandeln dar, wenn sich für die Betriebsprüfer des Finanzamts weder aus den Steuererklärungen noch aus dem sonstigen Akteninhalt ausreichende Anhaltspunkte ergeben, an ihrer örtlichen Zuständigkeit (§§ 53 ff BAO; Sitz der Geschäftsleitung [Betriebsfinanzamt iSd § 53 Abs 1 lit b BAO] oder bei freien Berufen das Finanzamt, in dessen örtlichen Bereich die Berufstätigkeit vorwiegend ausgeübt wird [§ 53 Abs 1 lit c BAO]), zu zweifeln. Allein aufgrund der Tatsache, dass die Betriebsprüfung zum Teil auch in außerhalb des örtlichen Zuständigkeitsbereichs des Finanzamts gelegenen Räumlichkeiten durchgeführt wurde, musste die Abgabenbehörde noch keine von Amts wegen zu klärenden Zweifel an ihrer Zuständigkeit haben, zumal in nicht zwingend ortsgebundenen Branchen selbständig tätige Personen erfahrungsgemäß ihre Tätigkeit nicht selten an verschiedenen Orten ausüben und es darauf ankommt, wo sie diese Tätigkeit "vorwiegend" ausüben.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114305

Dokumentnummer

JJR_20001006_OGH0002_0010OB00098_00V0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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