RS OGH 2000/10/6 1Ob102/00g, 3Ob290/00v, 3Ob59/02a, 3Ob243/02k, 4Ob272/02g, 1Ob216/02z, 1Ob221/03m,

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.10.2000
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Norm

ZPO §508 Abs2
ZPO §508 Abs3

Rechtssatz

Das Berufungsgericht hat den Antrag auf Abänderung des Ausspruchs über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision auf seine Stichhältigkeit zu prüfen. Eröffnet eine bereits vorhandene Grundsatzjudikatur des Obersten Gerichtshofs einen Wertungsspielraum, so darf es einen solchen Ausspruch nur dann nachträglich abändern, wenn es zur Überzeugung gelangt, dass ihm bei der Würdigung des Anlassfalls eine erhebliche Fehlbeurteilung unterlief.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 102/00g
    Entscheidungstext OGH 06.10.2000 1 Ob 102/00g
  • 3 Ob 290/00v
    Entscheidungstext OGH 25.04.2001 3 Ob 290/00v
    Vgl auch; nur: Das Berufungsgericht hat den Antrag auf Abänderung des Ausspruchs über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision auf seine Stichhältigkeit zu prüfen. (T1); Beisatz: Keineswegs muss die bloße Behauptung einer Aktenwidrigkeit jedenfalls zur Abänderung seines Zulässigkeitsausspruchs nach § 508 Abs 2 ZPO führen. (T2)
  • 3 Ob 59/02a
    Entscheidungstext OGH 18.07.2002 3 Ob 59/02a
  • 3 Ob 243/02k
    Entscheidungstext OGH 23.10.2002 3 Ob 243/02k
  • 4 Ob 272/02g
    Entscheidungstext OGH 17.12.2002 4 Ob 272/02g
  • 1 Ob 216/02z
    Entscheidungstext OGH 26.11.2002 1 Ob 216/02z
    Auch; Beisatz: Hängt die Entscheidung von der Lösung einer Frage des Gemeinschaftsrechts ab, so ist die Anrufung des Obersten Gerichtshofs zur Nachprüfung dessen Anwendung auf der Grundlage der Rechtsprechung des EuGH nur zulässig, wenn der zweiten Instanz bei Lösung dieser Frage eine gravierende Fehlbeurteilung unterlief. (T3); Veröff: SZ 2002/157
  • 1 Ob 221/03m
    Entscheidungstext OGH 17.10.2003 1 Ob 221/03m
    nur: Eröffnet eine bereits vorhandene Grundsatzjudikatur des Obersten Gerichtshofs einen Wertungsspielraum, so darf es einen solchen Ausspruch nur dann nachträglich abändern, wenn es zur Überzeugung gelangt, dass ihm bei der Würdigung des Anlassfalls eine erhebliche Fehlbeurteilung unterlief. (T4)
  • 2 Ob 21/05k
    Entscheidungstext OGH 21.04.2005 2 Ob 21/05k
  • 6 Ob 174/06s
    Entscheidungstext OGH 31.08.2006 6 Ob 174/06s
    Auch; nur T1; Beisatz: Die bloße Vertretbarkeit einer anderen Lösung wirft noch keine erhebliche Rechtsfrage auf; andernfalls müsste der Oberste Gerichtshof in jedem derartigen Fall die Sachentscheidung treffen. (T5)
  • 7 Ob 136/07m
    Entscheidungstext OGH 26.09.2007 7 Ob 136/07m
    nur T4
  • 2 Ob 120/07x
    Entscheidungstext OGH 24.01.2008 2 Ob 120/07x
    nur T4
  • 6 Ob 79/08y
    Entscheidungstext OGH 08.05.2008 6 Ob 79/08y
  • 4 Ob 84/13a
    Entscheidungstext OGH 27.08.2013 4 Ob 84/13a
    Auch; Beis wie T5
  • 6 Ob 12/14d
    Entscheidungstext OGH 20.02.2014 6 Ob 12/14d
    Vgl; Beisatz: Die Rechtsansicht, schon die bloße Behauptung einer Verletzung der Anleitungspflicht durch das Berufungsgericht würde eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO aufwerfen, müsste nahezu zwangsläufig stets zu einer Zulassung der ordentlichen Revision führen, wenn eine entsprechende Behauptung erhoben wird. Damit wird das Berufungsgericht aber der ihm nach § 508 ZPO übertragenen Prüfungspflicht nicht gerecht. (T6)
  • 9 Ob 17/14m
    Entscheidungstext OGH 27.05.2014 9 Ob 17/14m
    Vgl; Beisatz: Der bloße Umstand, dass dem Berufungsgericht ein Verfahrensverstoß vorgeworfen wird, rechtfertigt als solcher noch nicht die Zulassung der Revision. (T7)
  • 1 Ob 150/18t
    Entscheidungstext OGH 26.09.2018 1 Ob 150/18t
    Beis wie T5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114180

Im RIS seit

05.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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