Norm
EG Amsterdam Art82Rechtssatz
Die Behinderung von Wettbewerbern durch ein marktbeherrschendes Unternehmen ist nicht schon an sich als missbräuchlich anzusehen. Starker Wettbewerb im Streben nach besserer Leistung durch alle Marktteilnehmer gehört zum Wesen eines funktionierenden Wettbewerbs. Da der Wettbewerb jedoch schon wegen der bloßen Anwesenheit des Marktbeherrschers auf dem relevanten Markt geschwächt ist, ist das den Markt kontrollierende Unternehmen im besonderen Maße gehalten, nur leistungsgerechte Mittel einzusetzen. Art 82 EG verbietet deshalb ebenso wie § 35 KartG einem beherrschenden Unternehmen, einen Mitbewerber zu verdrängen und auf diese Weise die eigene Stellung zu stärken, indem sie zu anderen Mitteln als jenen des Leistungswettbewerbs greift. Der klassische Fall des missbräuchlichen Wettbewerbs ist die gezielte Kampfpreisunterbietung ("predatory pricing") mit dem Ziel der Verdrängung von Konkurrenten.
Entscheidungstexte
Schlagworte
LebensmitteleinzelhandelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114137Im RIS seit
08.11.2000Zuletzt aktualisiert am
01.12.2015