RS OGH 2000/10/9 16Ok6/00, 16Ok11/02, 16Ok11/03, 16Ok43/05, 4Ob23/08y, 16Ok1/12, 16Ok9/15g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.10.2000
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Norm

EG Amsterdam Art82
EGV Maastricht Art86
KartG 1988 §35
KartG 2005 §5

Rechtssatz

Die Behinderung von Wettbewerbern durch ein marktbeherrschendes Unternehmen ist nicht schon an sich als missbräuchlich anzusehen. Starker Wettbewerb im Streben nach besserer Leistung durch alle Marktteilnehmer gehört zum Wesen eines funktionierenden Wettbewerbs. Da der Wettbewerb jedoch schon wegen der bloßen Anwesenheit des Marktbeherrschers auf dem relevanten Markt geschwächt ist, ist das den Markt kontrollierende Unternehmen im besonderen Maße gehalten, nur leistungsgerechte Mittel einzusetzen. Art 82 EG verbietet deshalb ebenso wie § 35 KartG einem beherrschenden Unternehmen, einen Mitbewerber zu verdrängen und auf diese Weise die eigene Stellung zu stärken, indem sie zu anderen Mitteln als jenen des Leistungswettbewerbs greift. Der klassische Fall des missbräuchlichen Wettbewerbs ist die gezielte Kampfpreisunterbietung ("predatory pricing") mit dem Ziel der Verdrängung von Konkurrenten.

Entscheidungstexte

  • 16 Ok 6/00
    Entscheidungstext OGH 09.10.2000 16 Ok 6/00
    Veröff: SZ 73/153
  • 16 Ok 11/02
    Entscheidungstext OGH 16.12.2002 16 Ok 11/02
    Auch
  • 16 Ok 11/03
    Entscheidungstext OGH 17.11.2003 16 Ok 11/03
    Vgl
  • 16 Ok 43/05
    Entscheidungstext OGH 17.10.2005 16 Ok 43/05
    Vgl auch; Beisatz: Missbräuchlich ist jedes Verhalten, das darauf abzielt und geeignet ist, die Struktur eines Marktes mit leistungsfremden Mitteln zu beeinflussen; ob die Mitbewerber dem marktmissbräuchlichen Verhalten standhalten können oder nicht, ist für den Tatbestand des § 35 Abs 1 KartG ohne Bedeutung. Eine allgemeine Rechtfertigung missbräuchlichen Verhaltens lässt sich nicht aus dem Interesse an der Bereicherung der Medienvielfalt (hier: durch Herausgabe einer neuen Tageszeitung) ableiten. Marktbeherrschende Unternehmen tragen besondere Verantwortung für die Gewährleistung unverfälschten Wettbewerbs, so dass ihnen auch in Verteidigungssituationen nur die Mittel eines fairen Leistungswettbewerbs zur Verfügung stehen. (T1)
  • 4 Ob 23/08y
    Entscheidungstext OGH 08.04.2008 4 Ob 23/08y
    nur: Die Behinderung von Wettbewerbern durch ein marktbeherrschendes Unternehmen ist nicht schon an sich als missbräuchlich anzusehen. Starker Wettbewerb im Streben nach besserer Leistung durch alle Marktteilnehmer gehört zum Wesen eines funktionierenden Wettbewerbs. Da der Wettbewerb jedoch schon wegen der bloßen Anwesenheit des Marktbeherrschers auf dem relevanten Markt geschwächt ist, ist das den Markt kontrollierende Unternehmen im besonderen Maße gehalten, nur leistungsgerechte Mittel einzusetzen. Art 82 EG verbietet deshalb ebenso wie § 35 KartG einem beherrschenden Unternehmen, einen Mitbewerber zu verdrängen und auf diese Weise die eigene Stellung zu stärken, indem sie zu anderen Mitteln als jenen des Leistungswettbewerbs greift. (T2)
    Beisatz: Hier: § 5 KartG 2005. (T3)
    Veröff: SZ 2008/44
  • 16 Ok 1/12
    Entscheidungstext OGH 11.10.2012 16 Ok 1/12
    Vgl; Beisatz: Bei der Prüfung, ob eine missbräuchliche Ausnützung einer marktbeherrschenden Stellung vorliegt, ist stets eine sorgfältige Abwägung der einander widerstreitenden Interessen vorzunehmen. (T4)
    Beisatz: Hier: Verweigerung einer Geschäftsbeziehung. (T5)
  • 16 Ok 9/15g
    Entscheidungstext OGH 08.10.2015 16 Ok 9/15g
    Auch

Schlagworte

Lebensmitteleinzelhandel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114137

Im RIS seit

08.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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