RS OGH 2000/10/9 16Ok6/00, 16Ok2/01, 16Ok6/01

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.10.2000
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Norm

KartG 1988 §42b
KartG 1988 §44a
MRK Art6 Abs1 II5a6
ZPO §187

Rechtssatz

Will das Kartellgericht neben einem auf Antrag des Betroffenen eingeleiteten Verfahren zur Abstellung des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung auch von Amts wegen vorgehen, kann es einen eigenen Einleitungsbeschluss fassen und sodann die Verfahren verbinden. Als zulässige Vorgangsweise ist auch zu werten, wenn das Kartellgericht im Rahmen des auf Antrag eingeleiteten Missbrauchsverfahrens formell bekanntgibt, dass es zusätzlich auch von Amts wegen vorgehen will, weil ihm etwa die beantragte Maßnahme zu gering, ungeeignet oder unzulässig erscheint. Es muss zur Wahrung des rechtlichen Gehörs beiden Seiten Gelegenheit geben, zu dem beabsichtigten Vorgehen Stellung zu nehmen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114134

Dokumentnummer

JJR_20001009_OGH0002_0160OK00006_0000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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