RS OGH 2000/10/11 5Ob261/00v, 1Ob165/20a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.10.2000
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Norm

ZPO §528 Abs1 A
UStG 1994 §30

Rechtssatz

§ 30 UStG ist eine zivilrechtliche Vorschrift; daraus ableitbare Ansprüche sind vor den Zivilgerichten durchzusetzen. Dem Obersten Gerichtshof kommt insoweit eine Leitfunktion zu.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114341

Im RIS seit

10.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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