Norm
ZPO §528 Abs1 ARechtssatz
§ 30 UStG ist eine zivilrechtliche Vorschrift; daraus ableitbare Ansprüche sind vor den Zivilgerichten durchzusetzen. Dem Obersten Gerichtshof kommt insoweit eine Leitfunktion zu.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114341Im RIS seit
10.11.2000Zuletzt aktualisiert am
19.01.2021