Norm
StPO §152 Abs1 Z1 Fall2Rechtssatz
Personen, die im Zusammenhang mit einem gegen sie geführten Strafverfahren Gefahr liefen, sich selbst zu belasten, sind nach § 152 Abs 1 Z 1 zweiter Fall StPO von der Ablegung eines Zeugnisses befreit. Das Gesetz billigt das Entschlagungsrecht keineswegs allen Zeugen zu, die sich im Zusammenhang mit einem gegen sie geführten Strafverfahren der Möglichkeit ausgesetzt haben, sich selbst zu belasten; vielmehr verlangt es zudem ausdrücklich eine Gefahr, vor der solche Zeugen geschützt werden sollen. Ist die Selbstbezichtigung im Rahmen einer vor Gericht abgelegten Aussage - sei es als Zeuge oder als Beschuldigter (§ 38 Abs 3 StPO) - bereits geschehen, ist mit deren bloßer Wiederholung grundsätzlich keine Gefahr mehr verbunden, weil in seinem Verfahren ohnehin die Garantien der MRK eingehalten werden müssen (insbesondere auch in Bezug auf § 245 StPO).
Anders aber, wenn die selbstbelastenden Angaben (noch) nicht vor einem Richter gemacht wurden, weil sonst das Entschlagungsrecht in seinem Kern unterlaufen würde (WK-StPO § 281 Rz 226).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114130Im RIS seit
10.11.2000Zuletzt aktualisiert am
03.07.2017