Norm
MRG §10Rechtssatz
Mit allenfalls nur konkludenter Vereinbarung über die Zurücklassung der Investitionen und Gegenstände - so etwa bei Geltendmachung des Ersatzanspruches für Aufwendungen und widerspruchsloser Rücknahme des Bestandobjektes - geht in Ermangelung einer abweichenden Vereinbarung im Zeitpunkt der Wohnungsrückgabe das Eigentum an den Investitionen und Gegenständen über. Für den Eigentumsübergang ist nicht entscheidend, inwieweit letztlich ein gesetzlicher Aufwandersatz überhaupt oder ein den Intentionen des Mieters nicht entsprechender geringerer Ersatzanspruch zusteht.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Investitionsersatz; Herausgabeanspruch des Altmieters; Rückstellung des Mietobjekts; Verbleib der Fahrnisse und EinbautenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00003:2000:RWZ0000056Dokumentnummer
JJR_20001017_LG00003_04000R00297_00Y0000_001