RS OGH 2000/10/18 7Ob214/00x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.10.2000
beobachten
merken

Norm

BStG §28 Abs1 Satz6

Rechtssatz

§ 28 Abs 1 6. Satz BStG verpflichtet den Bund, die Kosten eines, durch Baumaßnahmen oder Erhaltungsmaßnahmen an einer Bundesstraße notwendigen Ausbaues und eines, in gleicher Art und Weise wie bisher erfolgenden Wiedereinbaues von Versorgungsleitungen und Entsorgungsleitungen zu tragen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114256

Dokumentnummer

JJR_20001018_OGH0002_0070OB00214_00X0000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten