Norm
GRBG §2 Abs2Rechtssatz
Die Ausnahmebedingungen des § 194 Abs 3 StPO sind streng und objektiv verfahrensspezifisch auszulegen. Eine Überschreitung der Grenze von sechs Monaten darf auch bei Verbrechen nur unter den vorgenannten Bedingungen des Abs 3 erfolgen, wobei es nicht auf deren formelle Feststellung, sondern nur auf deren tatsächliches Vorliegen ankommt. Wird die Untersuchungshaft dennoch über sechs Monate hinaus fortgesetzt, obwohl die Ausnahmebedingungen des § 194 Abs 3 StPO tatsächlich nicht oder nicht mehr vorliegen, ist der Beschuldigte (Angeklagte) im Grundrecht auf persönliche Freiheit verletzt und folglich im Sinn des § 7 Abs 2 GRBG zu enthaften.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114229Dokumentnummer
JJR_20001019_OGH0002_0150OS00143_0000000_001