Norm
EO §382 IRechtssatz
§ 16 ABGB ist eine Zentralnorm der Rechtsordnung. Die Persönlichkeit eines Menschen wird als Grundwert anerkannt, ihre Verletzung begründet einen Unterlassungsanspruch. Das Recht auf körperliche Unversehrtheit ist fraglos ein Persönlichkeitsrecht im Sinne des § 16 ABGB, das Abwehrschutz genießt, der auch sicherungsweise nach den Bestimmungen der EO gewährt werden kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114307Im RIS seit
22.11.2000Zuletzt aktualisiert am
31.01.2012