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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art140 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Graf und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Kante, über die Beschwerde des M in K, vertreten durch Dr. Michael Metzler, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Landstraße 49, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 28. Juni 2002, Zl. Wa-305059/4-2002-Mül/Ka, betreffend die Zurückweisung einer Berufung in einem Wasserrechtsverfahren (mitbeteiligte Parteien: 1.) Ing. Robert M und 2.) Judith M, beide in K), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus dem angefochtenen Bescheid, der vorliegenden ergänzten Beschwerde und den - nach Abtretung durch den Verfassungsgerichtshof beim Verwaltungsgerichtshof erliegenden - Verwaltungsakten ergibt sich folgender Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer wandte sich im Laufe des Jahres 2001 an die Bezirkshauptmannschaft S (BH) und zeigte eine Behinderung seines Fahrtrechtes durch die Errichtung eines Fischteiches auf dem Grundstück Nr. 123/8 der KG G, im Eigentum der Mitbeteiligten, an. Er brachte vor, auf dem Grundstück Nr. 123/8 sei genau auf seiner Ausfahrt ein Teich errichtet und ein Obstbaum gepflanzt worden.
Mit Bescheid der BH vom 26. Juli 2001 wurde den mitbeteiligten Parteien als Eigentümern des Grundstückes Nr. 123/8 gemäß § 138 Abs. 2 in Verbindung mit §§ 9, 32 und 98 WRG 1959 aufgetragen, entweder bis spätestens 31. Oktober 2001 um die Erteilung der nachträglichen wasserrechtlichen Bewilligung für die auf dem genannten Grundstück errichtete Teichanlage, bestehend aus zwei Teichen, anzusuchen oder bis zu diesem Tag den Betrieb der Teichanlage einzustellen, diese zu entfernen und den ursprünglichen Zustand soweit als möglich wieder herzustellen.
Dem Beschwerdeführer wurde anlässlich einer Nachfrage über den Stand des Verfahrens mit Schreiben der BH vom 8. Jänner 2002 mitgeteilt, dass das Vorprüfungsverfahren über ein von den Mitbeteiligten fristgerecht vorgelegtes Projekt laufe. Zur behaupteten Verletzung eines Servituts (Wegservituts) wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass Bringungsrechte und Servitutsberechtigungen kein wasserrechtlich geschütztes Recht im Sinne des § 12 Abs. 2 WRG 1959 darstellten. Es sei auch nicht von einer Verpflichtung zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung durch die behauptete Behinderung bzw. Beseitigung eines Geh- und Fahrtrechtes im Sinne des § 102 Abs. 1 lit. b WRG 1959 auszugehen, weshalb dem Beschwerdeführer im Bewilligungsverfahren lediglich die Stellung als Beteiligter zukomme; als solcher könne er seine Interessen darlegen.
Der Beschwerdeführer richtete ein Schreiben vom 28. April 2002 an die BH, in welchem er sich - nach Übermittlung des Projektes der Mitbeteiligten - gegen dieses aussprach, weil es gravierend in seine Dienstbarkeit eingreife. Er sei für eine einvernehmliche Lösung zu haben. Voraussetzung für sein Einverständnis zu einer Zufahrtsverlegung sei jedoch die uneingeschränkte Bringungsmöglichkeit des Holzes aus seinem Grundstück, wie sie vor Errichtung des Teiches bestanden habe.
Am 2. Mai 2002 fand eine mündliche Verhandlung statt, zu der der Beschwerdeführer geladen war, aber nach dem Inhalt der Verhandlungsschrift nicht erschien. In der Verhandlungsschrift findet sich zum einen der Satz, dass keine Einwendungen erhoben worden seien, zum anderen eine abschließende Äußerung der Konsenswerber und des Projektanten dahingehend, dass diese bereit seien, den Baum entsprechend zu verpflanzen, wenn der Beschwerdeführer Interesse an einer einvernehmlichen Lösung der Problematik des Fahrtrechtes habe. Sie seien bereit, in diesem Falle ein entsprechendes Schriftstück abzufassen, wenn auch der Beschwerdeführer den Verzicht auf weitere rechtliche Schritte dokumentiere.
Mit Bescheid der BH vom 18. Mai 2002 wurde den Mitbeteiligten die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung einer Fischteichanlage auf dem Grundstück Nr. 123/8 der KG G unter Vorschreibung verschiedener Auflagen erteilt. Aus der Begründung des Bescheides geht hervor, dass durch den Inhalt der Bewilligung weder öffentliche Interessen gemäß § 105 WRG 1959 beeinträchtigt noch bestehende Rechte gemäß § 12 Abs. 2 WRG 1959 verletzt würden.
Der Beschwerdeführer erhob Berufung und brachte vor, es werde durch die vorliegende Bewilligung in die dinglichen Dienstbarkeitsrechte eingegriffen, welche er auf dem Grundstück der Mitbeteiligten in Form eines Bringungsrechtes für die Holzbewirtschaftung (Ab- und Antransport) habe und welches er durch die Errichtung des Teiches nicht mehr ausüben könne. Auf diese Rechte habe der Beschwerdeführer bereits schriftlich am 28. April 2002 hingewiesen, weshalb der Hinweis in der Verhandlungsschrift, dass bisher Einwendungen nicht vorgebracht worden seien, unrichtig wäre. Er beantrage die Abweisung des Antrages der mitbeteiligten Parteien.
Auch die mitbeteiligten Parteien erhoben Berufung, allerdings nur gegen Auflage Nr. 19, die naturnahe Herstellung der bestehenden Böschungen betreffend.
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich, der belangten Behörde, vom 28. Juni 2002 wurde der Berufung der Mitbeteiligten Folge gegeben und Auflagepunkt 19 des Bescheides der BH vom 8. Mai 2002 behoben.
Mit Bescheid vom gleichen Tag, dem nunmehr angefochtenen Bescheid, wurde die vom Beschwerdeführer erhobene Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG und § 102 WRG 1959 zurückgewiesen. Dies wurde nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens und nach der Wiedergabe des § 102 Abs. 1 und 2 WRG 1959 damit begründet, dass die an den vom Gegenstand des Verfahrens berührten Liegenschaften dinglich Berechtigten, wie der Beschwerdeführer, gemäß § 102 Abs. 2 WRG 1959 (nur) Beteiligte des Verfahrens seien, welche berechtigt seien, im Verfahren ihre Interessen darzulegen. Die Erhebung von Einwendungen stehe ihnen jedoch nicht zu. Rechte des Beschwerdeführers, aus welchen eine Parteistellung im Verfahren vor der BH abzuleiten wäre, würden durch den angefochtenen Bescheid bzw. die bewilligten Anlagen nicht verletzt. Der Beschwerdeführer könne daher auch nicht dadurch in seinen Rechten verletzt sein, dass in der Verhandlungsschrift vom 2. Mai 2002 irrtümlich vermerkt worden sei, Einwendungen seien nicht vorgebracht worden. Im Sinne von "Einwendungen von Verfahrensparteien" sei diese Feststellung übrigens durchaus richtig. Der angefochtene Bescheid sei auch nicht rechtswidrig, weil die Einwendungen des Beschwerdeführers mit dem angefochtenen Bescheid nicht ausdrücklich zurückgewiesen worden seien, bzw. seien Rechte des Beschwerdeführers dadurch nicht betroffen. Die Berufung sei mangels Parteistellung zurückzuweisen gewesen. Für die Abwehr eines allfälligen Eingriffes in seine Dienstbarkeit stehe dem Beschwerdeführer der ordentliche Rechtsweg offen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher mit Beschluss vom 21. Juni 2004, B 1309/02-8, die Behandlung der Beschwerde ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
Der Verfassungsgerichtshof führte in dem genannten Beschluss unter Bezugnahme auf seine Rechtsprechung aus, dass die Beschwerde, insofern sie durch die Behauptung der Rechtswidrigkeit der den angefochtenen Bescheid tragenden Rechtsvorschriften verfassungsrechtliche Fragen berühre, vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zur rechtspolitischen Gestaltungsfreiheit des einfachen Gesetzgebers bei der Einräumung von Parteirechten im Allgemeinen und zu § 102 Abs. 1 WRG im Besonderen die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm als so wenig wahrscheinlich erkennen lasse, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe.
Der Beschwerdeführer ergänzte im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof seine Beschwerde und machte geltend, er verfüge über eines der im kaiserlichen Patent vom 5. Juli 1853 bezeichneten Rechte, nämlich über ein "Einbringungsrecht für die Holzbewirtschaftung (Ab- und Antransport)." Es handle sich um ein Recht im Sinne des § 1 Abs. 1 Z. 1 des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten. Selbst wenn keines der in Abs. 1 Z. 1 genannten Rechte vorläge, käme doch noch Z. 3 zum Tragen, weil eine Feldservitut vorliege, die von Z. 3 umfasst werde. Dass das dienstbare Gut Wald oder zu Waldkultur gewidmeter Boden sei, liege auf der Hand, da rundherum nur Waldflächen angesiedelt seien. Um ein ausschließliches Wegerecht könne es sich in diesem Fall nicht handeln, weil die Holzbringung durch Abtrieb des Holzes über fremden Grund nach herrschender Lehre und Judikatur als Felddienstbarkeit im Sinne des § 477 ABGB gewertet werde. Beim streitgegenständlichen Recht könne es sich daher nur um eine Feldservitut im Zusammenhang mit Rechten aus vorbezeichnetem Grundsatzgesetz 1951 handeln. Diejenigen, die über solche Rechte verfügten, seien aber Parteien im Sinne des § 102 Abs. 1 lit. b WRG 1959, denen das Recht auf Erhebung von Einwendungen und die Rechtsmittelbefugnis zukomme.
Des Weiteren müsse die Parteistellung auch dadurch begründet werden, weil er konkret zu einer Duldung verpflichtet worden sei; dies deshalb, weil für ihn keine Möglichkeit mehr bestehe, entsprechend seinem Dienstbarkeitsrecht sein Holz über die streitgegenständliche Liegenschaft auf seine eigene Liegenschaft zu verbringen. Selbst wenn man davon ausginge, dass der Beschwerdeführer nicht Partei im gegenständlichen Verfahren wäre, so definiere doch § 102 Abs. 2 WRG 1959, dass dinglich Berechtigte an der berührten Liegenschaft Beteiligte im Verfahren seien. Diesbezüglich definiere § 102 Abs. 3 WRG 1959 sohin ein Recht. Über die im Verfahren dargelegten Interessen müsse abgesprochen werden, widrigenfalls der Bescheid unvollständig erscheine und das Verfahren an einem Mangel leide.
Nachdem das WRG 1959 in § 102 Abs. 1 die Parteistellung überaus vage definiere, erscheine schließlich auch ein Gesetzesprüfungsverfahren erforderlich. Dies insbesondere auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen, die mehr oder weniger die Möglichkeit der Willkür hinsichtlich der Zulassung der Parteistellung öffneten. Der Beschwerdeführer erstatte sohin die Anregung auf Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens hinsichtlich der Bestimmung des § 102 WRG 1959 beim Verfassungsgerichtshof.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Bestimmungen des § 102 WRG 1959 in der Fassung BGBl. I Nr. 109/2001 lauten:
"§ 102. (1) Parteien sind
a)
der Antragsteller
b)
diejenigen, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren Rechte (§ 12 Abs. 2) sonst berührt werden, sowie die Fischereiberechtigten (§ 15 Abs. 1) und die Nutzungsberechtigten im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103, sowie diejenigen, die einen Widerstreit (§§ 17, 109) geltend machen;
...
(2) Beteiligte im Sinne des § 8 AVG sind - nach Maßgabe des jeweiligen Verhandlungsgegenstandes und soweit ihnen nicht schon nach Abs. 1 Parteistellung zukommt - insbesondere die Interessenten am Gemeingebrauch, alle an berührten Liegenschaften dinglich Berechtigten, alle die aus der Erhaltung oder Auflassung einer Anlage oder der Löschung eines Wasserrechtes Nutzen ziehen würden, und im Verfahren über den Widerstreit von Entwürfen (§ 109) alle, die bei Ausführung eines dieser Entwürfe als Partei (Abs. 1) anzusehen wären.
(3) Die Beteiligten sind berechtigt, im Verfahren ihre Interessen darzulegen, die Erhebung von Einwendungen steht ihnen jedoch nicht zu."
Vorauszuschicken ist, dass der Verwaltungsgerichtshof keinen Anlass sieht, betreffend die Bestimmung des § 102 Abs. 1 WRG 1959 einen Antrag gemäß Art. 140 Abs. 1 B-VG zu stellen. Abgesehen davon, dass der Verwaltungsgerichtshof keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen diese Bestimmung hegt, genügt diesbezüglich der Hinweis auf die Begründung des Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes vom 21. Juni 2004, B 1309/02-8, in welchem dieser dem gleich lautenden Ansinnen des Beschwerdeführers unter Hinweis auf seine auch zu § 102 Abs. 1 WRG 1959 ergangene Rechtsprechung eine Absage erteilte.
Die Beschwerde erweist sich nicht als berechtigt.
Erstmals im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof macht der Beschwerdeführer geltend, seine Dienstbarkeit zur Holzbringung sei eines der Nutzungsrechte im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103.
§ 1 Abs. 1 des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103 (WWGG), lautet:
"§ 1. (1) Nutzungsrechte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die im § 1 Z 1, 2, 3 lit. a des Kaiserlichen Patentes vom 5. Juli 1853, RGBl. Nr. 130, bezeichneten Rechte, einschließlich der seit Erlassung dieses Patentes entstandenen Rechte dieser Art, und zwar:
1. alle wie immer benannten Holzungs- und Bezugsrechte von Holz und sonstigen Forstprodukten in oder aus einem fremden Walde;
2.
die Weiderechte auf fremdem Grund und Boden;
3.
alle nicht schon unter 1 und 2 mitinbegriffenen Feldservituten, bei denen das dienstbare Gut Wald oder zur Waldkultur gewidmeter Boden ist, mit Ausnahme der Wegerechte.
(2) ..."
Bei einem Recht nach § 1 Abs. 1 Z. 1 (Z. 2 kommt im vorliegenden Fall nicht zum Tragen) WWGG kommt es nun darauf an, dass der Berechtigte ein Nutzungsrecht aus einem fremden Wald bzw. an einem fremden Wald oder zur Waldkultur gewidmetem Boden hat. Der Wald des Beschwerdeführers, aus welchem er das angesprochene Holz bringt, ist aber im vorliegenden Fall nicht das dienstbare sondern das herrschende Gut, weshalb es sich schon deshalb bei der vom Beschwerdeführer eingewendeten Dienstbarkeit nicht um eine solche im Sinne des § 1 Abs. 1 Z. 1 des zitierten Grundsatzgesetzes handeln kann.
Der Beschwerdeführer meint weiters, es läge eine Feldservitut vor, die von Z. 3 des § 1 Abs. 1 WWGG umfasst werde. Zum Vorliegen der Voraussetzungen meint er, es "liege auf der Hand, dass das dienstbare Gut Wald oder zur Waldkultur gewidmeter Boden" sei, weil "rundherum Waldflächen angesiedelt seien." Zur Prüfung dieser Behauptung wären Feststellungen darüber erforderlich, ob das dienstbare Gut (das Grundstück der mitbeteiligten Partei) Wald oder zur Waldkultur gewidmeter Boden ist.
Solche Feststellungen hat die belangte Behörde aber nicht getroffen, weil der Beschwerdeführer ein in diese Richtung gehendes Vorbringen im Verwaltungsverfahren nicht erstattet hat. Der Beschwerdeführer verweist nämlich erstmals im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof auf die Qualifikation seiner Dienstbarkeit als Feldservitut im Sinne des § 1 Abs. 1 Z. 3 WWGG; der Berücksichtigung dieses Argumentes steht daher das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltende Neuerungsverbot entgegen. Der Beschwerdeführer vermag sich daher hinsichtlich einer Parteistellung nach § 102 Abs. 1 lit. b WRG 1959 nicht auf ein Nutzungsrecht im Sinne des WWGG zu stützen.
Während des Verwaltungsverfahrens hat sich der Beschwerdeführer - unbestritten von den Mitbeteiligten - stets darauf berufen, dinglich Berechtigter am verfahrensgegenständlichen Grundstück der Mitbeteiligten zu sein. Damit fällt der Beschwerdeführer aber in den Kreis der Beteiligten des § 102 Abs. 2 WRG 1959 und genießt keine Parteistellung.
Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 29. Juni 2000, 97/07/0160, und vom 27. Juni 2002, 99/07/0163) zählen Dienstbarkeitsrechte - ebenso wie etwa ein Bringungsrecht - nicht zu den wasserrechtlich geschützten Rechten des § 12 Abs. 2 WRG 1959; nur die Duldung des Eingriffes in ein solches Recht begründete eine Parteistellung nach § 102 Abs. 1 lit. b WRG 1959 (vgl. dazu bereits das hg. Erkenntnis vom 23. Februar 1968, 129/68 und zuletzt das hg. Erkenntnis vom 12. Dezember 2002, 2000/07/0055). Die vom Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren behaupteten Dienstbarkeitsrechte konnten ihm daher keine Parteistellung verschaffen. Zutreffend hat ihn die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides hinsichtlich der von ihm behaupteten Beeinträchtigung auf den ordentlichen Rechtsweg verwiesen.
Als (bloß) Beteiligter kommt dem Beschwerdeführer nun lediglich das Recht zu, sich am Verfahren zu beteiligen; von diesem Recht hat der Beschwerdeführer auch Gebrauch gemacht. Er hat aber - entgegen der in der Beschwerde geäußerten Ansicht - keinen durchsetzbaren Rechtsanspruch darauf, dass über die von ihm dargelegten Interessen auch bescheidmäßig abgesprochen wird. Die Rüge des Beschwerdeführers, das Fehlen eines solchen Abspruches mache den Bescheid unvollständig und rechtswidrig, ist daher nicht geeignet, die Beschwerde zum Erfolg zu führen.
Kam dem Beschwerdeführer aber keine Parteistellung im Verfahren zu, so verletzte ihn die Zurückweisung der Berufung auch nicht in Rechten.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, dass die von der beschwerdeführenden Partei behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 21. Oktober 2004
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004070126.X00Im RIS seit
15.11.2004