RS OGH 2000/10/23 8ObA174/00x, 8ObA16/09z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.10.2000
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Norm

ABGB §1152 E
AngG §12
AngG §29 II1

Rechtssatz

Diäten sind grundsätzlich als Aufwandsentschädigungen zu verstehen, die der Abgeltung des Mehraufwands für die auswärtige Arbeitsleistung dienen (vgl Arb 9838), sodass es am Arbeitnehmer gelegen wäre ausdrücklich vorzubringen, dass in seinem Fall die Diäten auch Entgeltcharakter gehabt hätten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114300

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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