RS OGH 2000/10/23 8Ob74/00s, 4Ob54/02y, 7Ob122/06a, 7Ob182/11g

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Veröffentlicht am 23.10.2000
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Norm

HVertrG 1993 §24

Rechtssatz

Umsatzbezogene regelmäßig gewährte Sondervergütungen ("Boni"), die die unmittelbare Vermittlungstätigkeit des Vertragshändlers honorieren, sind in die Bemessungsgrundlage des Ausgleichsanspruchs einzubeziehen.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 74/00s
    Entscheidungstext OGH 23.10.2000 8 Ob 74/00s
  • 4 Ob 54/02y
    Entscheidungstext OGH 09.04.2002 4 Ob 54/02y
    Auch; Beisatz: Die dem Kfz-Vertragshändler analog §24 HVertrG zustehende Entschädigung lässt sich nicht aus einer einfachen Provisionsberechnung ermitteln. Vielmehr muss darauf abgestellt werden, inwieweit die ihm zustehende Handelsspanne die Werterhöhung des Unternehmens des Herstellers (Zwischenhändlers) durch die Überlassung des Kundenstammes deckt oder nicht. (T1); Beisatz: Ausgangspunkt für die Berechnung des Ausgleichsanspruchs ist die Handelsspanne des Vertragshändlers zuzüglich allfälliger auf die Vermittlungstätigkeit zurückzuführender Sondervergütungen zur Berechnung der Höhe allgemein. Davon sind jene Vergütungen abzuziehen, die der Vertragshändler für Leistungen erhält, die der Vertragshändler typischerweise nicht erbringt. Mindernd zu berücksichtigen ist auch die größere oder geringere Sogwirkung der Marke sowie das Abwanderungsrisiko der zugeführten Kundschaft, weil als zum Ausgleich verpflichtendes Element nur solche erheblichen Vorteile auf seiten des Herstellers (Zwischenhändlers) anzusehen sind, die auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses zum Vertragshändler fortdauern. Der Sogwirkung einer Marke als anspruchsmindernder Faktor kommt dabei besonders in der Automobilbranche eine erhebliche Bedeutung zu; sie ist im Rahmen der Billigkeitserwägungen angemessen zu berücksichtigen. (T2)
  • 7 Ob 122/06a
    Entscheidungstext OGH 30.08.2006 7 Ob 122/06a
    Beisatz: Hier: Tankstellenshop. (T3)
  • 7 Ob 182/11g
    Entscheidungstext OGH 12.10.2011 7 Ob 182/11g
    Auch; Beis wie T1; Beis wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114266

Im RIS seit

22.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

02.12.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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