Norm
ASVG §130Rechtssatz
§ 130 ASVG gilt insoweit nicht, als durch zwischenstaatliche Abkommen über soziale Sicherheit besondere Regelungen für den Fall der Erkrankung eines Versicherten im Ausland, di im anderen Vertragsstaat, getroffen wurden. Die Verordnungen (EWG) Nr 1408/71 und 574/72 enthalten keine dem § 130 Abs 3 ASVG vergleichbare Norm, wonach ein Dienstgeber Leistungen, die er in Erfüllung seiner arbeitsvertraglichen Pflicht seinem Dienstnehmer erbracht hat, vom Sozialversicherungsträger zurück verlangen kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114689Dokumentnummer
JJR_20001024_OGH0002_010OBS00100_00D0000_001