Norm
SMG §28 Abs4 Z2 ARechtssatz
Mit der in § 28 Abs 4 Z 2 SMG genannten Verbindung einer größeren Zahl von Menschen zur Begehung solcher strafbaren Handlungen wird eine durch eine festgefügte Organisation und durch die Anzahl der sich solcherart zusammengeschlossenen Personen qualifizierte, indes den sonstigen Voraussetzungen des § 278 Abs 1 StGB entsprechende Bande beschrieben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114257Dokumentnummer
JJR_20001024_OGH0002_0110OS00044_0000000_001