Norm
ZPO §502 Abs1 ARechtssatz
Es muss sich dabei nach dem Wortlaut der zitierten Bestimmung nicht um eine "grundsätzliche" Rechtsfrage handeln. Das Abweichen des Gerichts zweiter Instanz von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs oder das Fehlen einer einheitlichen Rechtsprechung reichen aus, ohne dass eine Rechtsfrage besonderer Wichtigkeit vorliegen müsste.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114267Im RIS seit
23.11.2000Zuletzt aktualisiert am
16.10.2018