Norm
ASVG idF StrukturanpassungsG 1996 §261 Abs5Rechtssatz
§ 261 Abs 5 ASVG in der Fassung des Strukturanpassungsgesetzes 1996 regelt die Verminderung des Steigerungsbetrages bei früherer Inanspruchnahme der Pension; der letzte Satz dieser Bestimmung begrenzt diese Pensionsminderung. Der Steigerungsbetrag soll bei Zutreffen der sonstigen Voraussetzungen für eine Verminderung nicht unter 60 vH herabgesetzt werden. Dies setzt voraus, dass er ohne Kürzung mehr als 60 vH oder zumindest 60 vH der Bemessungsgrundlage beträgt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114480Dokumentnummer
JJR_20001024_OGH0002_010OBS00146_00V0000_002