- 1 Ob 140/00w
Veröff: SZ 73/159
- 1 Ob 14/05y
nur: Ob eine Eigenschaft im Sinne des Gesetzes als gewöhnlich vorausgesetzt anzusehen ist, ist an der Verkehrsauffassung zu messen. (T1)
Veröff: SZ 2005/82
- 8 Ob 63/05f
nur T1; Beisatz: Weist ein Fahrzeug mit Klimaanlage nur eine Heizleistung von „höchstens" 20Grad auf, fehlt ihm eine gewöhnlich vorausgesetzte Eigenschaft. (T2)
- 9 Ob 50/10h
Beisatz: Der Kaufgegenstand muss auch der Natur des Geschäfts oder der geschlossenen Verabredung entsprechend benützt und verwendet werden können. (T3)
Veröff: SZ 2010/91
- 2 Ob 7/10h
Auch; Beisatz: Für die Konkretisierung des Leistungsinhalts im Einzelnen sind die Verkehrsauffassung und die Natur des Geschäfts von Bedeutung. (T4)
- 2 Ob 135/10g
Auch; Auch Beis wie T3; Beis wie T4
Veröff: SZ 2011/45
- 2 Ob 176/10m
Auch; nur T1; Beis wie T3; Beis wie T4
- 9 Ob 61/11b
Entscheidungstext OGH 21.12.2011 9 Ob 61/11b
Auch
- 8 Ob 60/12z
Entscheidungstext OGH 13.09.2012 8 Ob 60/12z
Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T4
- 2 Ob 196/13g
Entscheidungstext OGH 19.12.2013 2 Ob 196/13g
Auch; Beis wie T3; Beis wie T4
- 8 Ob 57/14m
Entscheidungstext OGH 26.06.2014 8 Ob 57/14m
Vgl; Beis wie T3; Beisatz: Ob eine Eigenschaft als zugesichert anzusehen ist, hängt nicht davon ab, was der Erklärende wollte, sondern was der Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben aus der Erklärung des Vertragspartners erschließen durfte. Seine berechtigte Erwartung ist an der Verkehrsauffassung zu messen. (T5)
- 1 Ob 71/15w
Entscheidungstext OGH 23.04.2015 1 Ob 71/15w
Vgl; Veröff: SZ 2015/36
- 4 Ob 198/15v
Entscheidungstext OGH 30.03.2016 4 Ob 198/15v
Beisatz: Dass es sich beim konkreten Mangel um einen Serienfehler handelt, ändert am grundsätzlichen Bestehen des Gewährleistungsanspruchs nichts. (T6)
- 8 Ob 126/15k
Entscheidungstext OGH 27.04.2016 8 Ob 126/15k
Auch; nur T1; Beis wie T3
- 7 Ob 156/16s
Entscheidungstext OGH 28.09.2016 7 Ob 156/16s
Beis wie T4; Beisatz: Diese Grundsätze sind auch auf den Kauf einer Jahrzehnte alten Wohnung anzuwenden, sodass Mängel und Alterserscheinungen, die nach Bauart und Alter einer Wohnung mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind, vom Käufer hingenommen werden müssen. (T7)
Beisatz: Beim Kauf einer als „unsaniert“ bezeichneten Wohnung in einem im Jahr 1945 erbauten Haus kann nicht ohne weiteres erwartet werden, dass die Elektroinstallationen dem Stand der Technik im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses entsprechen. (T8)
- 10 Ob 72/16k
Entscheidungstext OGH 11.11.2016 10 Ob 72/16k
Auch; Beis wie T4
- 1 Ob 239/16b
Entscheidungstext OGH 24.05.2017 1 Ob 239/16b
Auch; Beis wie T3
- 9 Ob 45/17h
Vgl; Beis wie T5
- 7 Ob 40/18k
Auch
- 4 Ob 168/18m
Beis wie T3
- 5 Ob 119/19i
Beis wie T3
- 7 Ob 97/20w
Beis wie T3
- 5 Ob 193/21z
Entscheidungstext OGH 01.06.2022 5 Ob 193/21z
Beis wie T5