RS OGH 2000/10/24 1Ob1/00d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.10.2000
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Norm

ABGB §1502
ABGB §1478 ff

Rechtssatz

Neben dem Schuldnerschutz ist die Verjährung auch durch öffentliche Interessen geprägt. Zustände, die lange Zeit bestehen, haben ein gewisses Indiz der Richtigkeit für sich. Diese im Interesse des Rechtsfriedens gezogene Grenze soll nicht durch Parteienvereinbarung beliebig nach hinten verschoben werden können. Hinzu kommt, dass lange zurückliegende Sachverhalte übermäßigen Beweiserhebungsaufwand erfordern, was sowohl die Gerichte als auch die Parteien mit erheblichen Kosten belastet.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114326

Dokumentnummer

JJR_20001024_OGH0002_0010OB00001_00D0000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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