Norm
SMG §28 Abs3 Fall2 ARechtssatz
§ 28 Abs 4 Z 2 SMG geht § 28 Abs 3 zweiter Fall SMG kraft Spezialität wegen der dort geforderten zusätzlichen Voraussetzung (einer größeren Zahl von in dieser Bande zusammengeschlossenen Menschen - also nach der hRspr mindestens zehn Personen - und einer festgefügten Organisation) vor.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114258Im RIS seit
23.11.2000Zuletzt aktualisiert am
30.05.2022