Norm
EO §382 Abs1 Z8 litaRechtssatz
Eine bereits unterlaufene Unterhaltsverletzung ist nicht dadurch beseitigt, dass der Unterhaltspflichtige nach der Antragstellung auf einstweiligen Unterhalt nun erst seine Verpflichtung erfüllt. Die Erlassung einer einstweiligen Verfügung zur Sicherung des künftigen Unterhalts ist jedoch verfehlt, soweit eine vollständige Zahlung des Unterhalts zwischen Antragstellung und Beschlussfassung erster Instanz als für die Art und Intensität der vorausgesetzten Gefährdung bedeutungslos anzusehen ist; vielmehr müssen konkrete Umstände vorliegen, aus denen abzuleiten ist, der Unterhaltspflichtige werde auch in Zukunft seiner Unterhaltspflicht nicht nachkommen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0115521Dokumentnummer
JJR_20001025_OGH0002_0030OB00300_99K0000_001