RS OGH 2000/10/25 3Ob300/99k (3Ob301/99g), 9Ob99/03d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.10.2000
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Norm

EO §382 Abs1 Z8 lita

Rechtssatz

Eine bereits unterlaufene Unterhaltsverletzung ist nicht dadurch beseitigt, dass der Unterhaltspflichtige nach der Antragstellung auf einstweiligen Unterhalt nun erst seine Verpflichtung erfüllt. Die Erlassung einer einstweiligen Verfügung zur Sicherung des künftigen Unterhalts ist jedoch verfehlt, soweit eine vollständige Zahlung des Unterhalts zwischen Antragstellung und Beschlussfassung erster Instanz als für die Art und Intensität der vorausgesetzten Gefährdung bedeutungslos anzusehen ist; vielmehr müssen konkrete Umstände vorliegen, aus denen abzuleiten ist, der Unterhaltspflichtige werde auch in Zukunft seiner Unterhaltspflicht nicht nachkommen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 300/99k
    Entscheidungstext OGH 25.10.2000 3 Ob 300/99k
  • 9 Ob 99/03d
    Entscheidungstext OGH 24.09.2003 9 Ob 99/03d
    Beisatz: Es müssen ein Verhalten und Eigenschaften des Unterhaltspflichtigen behauptet und bescheinigt werden, die ihn in einem Licht zeigen, aus dem sich die hohe Wahrscheinlichkeit von weiteren Gefährdungshandlungen ableiten lässt. Diese Annahme ist vor allem gerechtfertigt, wenn der Unterhaltsschuldner neuerlich seine Unterhaltspflicht verletzt. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0115521

Dokumentnummer

JJR_20001025_OGH0002_0030OB00300_99K0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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