Norm
ZPO §500 Abs2 Z1 IIRechtssatz
Unterlässt das Berufungsgericht einen der erforderlichen Aussprüche nach § 500 Abs 2 Z 1 ZPO, hat es seine Entscheidung - allenfalls auf Aufforderung des Obersten Gerichtshofes - entsprechend zu ergänzen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114386Im RIS seit
24.11.2000Zuletzt aktualisiert am
18.01.2022