RS OGH 2000/10/25 3Ob161/00y, 7Ob217/12f, 7Ob188/13t, 1Ob128/14a, 1Ob149/14i, 7Ob66/15d, 7Ob48/15g,

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Veröffentlicht am 25.10.2000
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Norm

ZPO §500 Abs2 Z1 II

Rechtssatz

Unterlässt das Berufungsgericht einen der erforderlichen Aussprüche nach § 500 Abs 2 Z 1 ZPO, hat es seine Entscheidung - allenfalls auf Aufforderung des Obersten Gerichtshofes - entsprechend zu ergänzen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114386

Im RIS seit

24.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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