TE Vfgh Erkenntnis 2008/3/1 B3409/05

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Veröffentlicht am 01.03.2008
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8200 Bauordnung

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

Die beschwerdeführende Gesellschaft ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Das Land Oberösterreich ist schuldig, der beschwerdeführenden Gesellschaft zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 2.340,- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Mit Eingabe vom 27. Jänner 2005 zeigte die beschwerdeführende Gesellschaft die Errichtung einer Werbeanlage mit einer Fläche von 10,20 x 2,40 m an. Mit Bescheid vom 3. Februar 2005 untersagte der Bürgermeister der Gemeinde Rohr gemäß §25a Abs1 OÖ Bauordnung 1994 die Ausführung des Bauvorhabens wegen Widerspruchs zum Flächenwidmungsplan, der die Errichtung von zusätzlichen Werbe- und Ankündigungseinrichtungen (Plakattafeln über 4 m²) zum Schutz des Orts- und Landschaftsbildes ausschließe. Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Gemeinderates vom 22. Juni 2005 abgewiesen. Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Gesellschaft Vorstellung, der die Oberösterreichische Landesregierung mit Bescheid vom 5. Oktober 2005 keine Folge gab.römisch eins. 1. Mit Eingabe vom 27. Jänner 2005 zeigte die beschwerdeführende Gesellschaft die Errichtung einer Werbeanlage mit einer Fläche von 10,20 x 2,40 m an. Mit Bescheid vom 3. Februar 2005 untersagte der Bürgermeister der Gemeinde Rohr gemäß §25a Abs1 OÖ Bauordnung 1994 die Ausführung des Bauvorhabens wegen Widerspruchs zum Flächenwidmungsplan, der die Errichtung von zusätzlichen Werbe- und Ankündigungseinrichtungen (Plakattafeln über 4 m²) zum Schutz des Orts- und Landschaftsbildes ausschließe. Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Gemeinderates vom 22. Juni 2005 abgewiesen. Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Gesellschaft Vorstellung, der die Oberösterreichische Landesregierung mit Bescheid vom 5. Oktober 2005 keine Folge gab.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die auf Art144 Abs1 B-VG gegründete Beschwerde, in der die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz und auf Freiheit der Erwerbsausübung sowie die Verletzung in Rechten wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung behauptet und die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt wird.

II. Aus Anlass dieser Beschwerde leitete der Verfassungsgerichtshof gemäß Art140 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Worte ", sofern dieser eine solche Errichtung nicht ausdrücklich ausschließt" im §27 Abs1 erster Satz OÖ Bauordnung 1994, LGBl. 66 in der Fassung LGBl. 70/1998, und gemäß Art139 Abs1 B-VG zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit des folgenden Satzes im Flächenwidmungsplan Nr. 3 der Gemeinde Rohr, Beschluss des Gemeinderates vom 9. März 2000, genehmigt mit Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 11. Juli 2000, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel in der Zeit vom 14. Juli 2000 bis 31. Juli 2000, ein: "Zum Schutz des Orts- und Landschaftsbildes wird die Errichtung von zusätzlichen Werbe- und Ankündigungseinrichtungen (Plakattafeln über 4 m²) ausdrücklich ausgeschlossen - ausgenommen sind die bisher bestehenden - um weitere Störungen durch Verdichtung der Anzeigenwände hintan zu halten". Mit Erkenntnis vom 1. März 2008, G186/07, V68/07, hob er den geprüften Verordnungsteil als gesetzwidrig auf.römisch II. Aus Anlass dieser Beschwerde leitete der Verfassungsgerichtshof gemäß Art140 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Worte ", sofern dieser eine solche Errichtung nicht ausdrücklich ausschließt" im §27 Abs1 erster Satz OÖ Bauordnung 1994, LGBl. 66 in der Fassung Landesgesetzblatt 70 aus 1998,, und gemäß Art139 Abs1 B-VG zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit des folgenden Satzes im Flächenwidmungsplan Nr. 3 der Gemeinde Rohr, Beschluss des Gemeinderates vom 9. März 2000, genehmigt mit Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 11. Juli 2000, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel in der Zeit vom 14. Juli 2000 bis 31. Juli 2000, ein: "Zum Schutz des Orts- und Landschaftsbildes wird die Errichtung von zusätzlichen Werbe- und Ankündigungseinrichtungen (Plakattafeln über 4 m²) ausdrücklich ausgeschlossen - ausgenommen sind die bisher bestehenden - um weitere Störungen durch Verdichtung der Anzeigenwände hintan zu halten". Mit Erkenntnis vom 1. März 2008, G186/07, V68/07, hob er den geprüften Verordnungsteil als gesetzwidrig auf.

III. Die Beschwerde ist begründet.römisch III. Die Beschwerde ist begründet.

Die belangte Behörde hat eine gesetzwidrige Verordnung angewendet. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, dass ihre Anwendung für die Rechtsstellung der beschwerdeführenden Gesellschaft nachteilig war.

Die beschwerdeführende Gesellschaft wurde also durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt (zB VfSlg. 10.303/1984, 10.515/1985).

Der Bescheid war daher aufzuheben.

IV. Dies konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.römisch IV. Dies konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 360,- sowie eine Eingabengebühr gemäß §17a VfGG in der Höhe von € 180,-

enthalten.

Schlagworte

VfGH / Anlaßfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2008:B3409.2005

Dokumentnummer

JFT_09919699_05B03409_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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