RS OGH 2000/10/30 3Ob162/00w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.10.2000
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Norm

EO §36 Ad
EO §36 B

Rechtssatz

Aus einer nach dem Exekutionsbewilligungsbeschluss erster Instanz erteilten Baubewilligung kann sich mangels Rückwirkung nicht ergeben, dass die Exekution zu Unrecht bewilligt wurde.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114674

Dokumentnummer

JJR_20001030_OGH0002_0030OB00162_00W0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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